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   BVerfG, 16.09.1998 - 1 BvL 21/94   

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BVerfG, 16.09.1998 - 1 BvL 21/94 (https://dejure.org/1998,3318)
BVerfG, Entscheidung vom 16.09.1998 - 1 BvL 21/94 (https://dejure.org/1998,3318)
BVerfG, Entscheidung vom 16. September 1998 - 1 BvL 21/94 (https://dejure.org/1998,3318)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift des LandschG NW § 62 über den Biotopschutz - Darlegungspflicht des vorlegenden Gerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

    Auszug aus BVerfG, 16.09.1998 - 1 BvL 21/94
    Entscheidungserheblich ist das Gesetz nur dann, wenn das Gericht im Falle der Gültigkeit zu einer anderen Entscheidung als bei Ungültigkeit kommen müßte (vgl. BVerfGE 7, 171 [173]; stRspr).

    Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage ist die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar oder nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerfGE 7, 171 [175]; stRspr).

    Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muß ein Vorlagebeschluß ferner mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde, als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 7, 171 [173 f.]; stRspr).

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BVerfG, 16.09.1998 - 1 BvL 21/94
    d) In bezug auf die Ausgleichsregelung des § 7 Abs. 3 LG NW n. F. weist die Kammer mit Blick auf das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ergänzend darauf hin, daß die verfassungskonforme Auslegung ihre Grenze erst dort findet, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfGE 90, 263 [275]; 95, 64 [93]; stRspr).
  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

    Auszug aus BVerfG, 16.09.1998 - 1 BvL 21/94
    Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Vorschriften und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist eine Auslegung geboten, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 69, 1 [55]).
  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BVerfG, 16.09.1998 - 1 BvL 21/94
    d) In bezug auf die Ausgleichsregelung des § 7 Abs. 3 LG NW n. F. weist die Kammer mit Blick auf das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ergänzend darauf hin, daß die verfassungskonforme Auslegung ihre Grenze erst dort findet, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfGE 90, 263 [275]; 95, 64 [93]; stRspr).
  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 16.09.1998 - 1 BvL 21/94
    Im Hinblick auf die von Verfassungs wegen zu beachtenden Unterschiede zwischen der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einerseits und der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG andererseits (vgl. BVerfGE 42, 42 [49 f.]) müssen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55/92 u. a. -, EuGRZ 1998, S. 159 [163]).
  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 17.90

    Wohnung in Zinngießerei - Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Abstandsflächenrecht,

    Auszug aus BVerfG, 16.09.1998 - 1 BvL 21/94
    Der vormalige Berichterstatter hat den vorlegenden Senat mit einem Schreiben auf allgemein bestehende Zweifel an der Zulässigkeit der Vorlage sowie darauf hingewiesen, daß auch eine weitergehende Anwendung des § 69 LG NW n. F., die ihre spezifische Aufgabe zum Interessenausgleich im Einzelfall berücksichtige (Hinweis auf BVerwGE 88, 191 [194, 197 ff.]), naheliegen könne.
  • BVerfG, 24.03.1976 - 1 BvL 7/74

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 16.09.1998 - 1 BvL 21/94
    Im Hinblick auf die von Verfassungs wegen zu beachtenden Unterschiede zwischen der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einerseits und der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG andererseits (vgl. BVerfGE 42, 42 [49 f.]) müssen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55/92 u. a. -, EuGRZ 1998, S. 159 [163]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.1994 - 7 A 2883/92

    Biotopschutz; Verfassungswidrigkeit des § 62 LG NW n. F. ; Verstoß gegen

    Auszug aus BVerfG, 16.09.1998 - 1 BvL 21/94
    In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 62 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1994 (GVBl NW S. 418) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. August 1994 mit Ergänzungsbeschluß vom 6. Dezember 1995 (7 A 2883/92) - hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Steiner gemäß § 81 a BVerfGG am 16. September 1998 einstimmig beschlossen:.
  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvL 9/83

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 16.09.1998 - 1 BvL 21/94
    Soweit sich die Bedenken gegen eine Vorschrift richten, von deren Anwendung die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren, mit ihr in Zusammenhang stehenden Vorschriften jedenfalls dann in die rechtlichen Erwägungen des vorlegenden Gerichts einbezogen werden, wenn sie zu jener Norm in einem ergänzenden Verhältnis stehen, so daß sie nur zusammen die entscheidungserhebliche Regelung bilden (vgl. BVerfGE 78, 306 [316]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.1999 - 7 A 2377/96

    Bauleitplanung: Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung,

    Schutzausweisungen durch Landschaftsschutzverordnungen sind lediglich Instrumente des konservierenden Schutzes, die durch bestimmte Verbote einen Grundschutz des betroffenen Landschaftsraums darstellen, vgl.: BVerfG, Beschluß vom 16.9.1998 - 1 BvL 21/94 -, S. 12/13 der Beschlußausfertigung.
  • VGH Bayern, 28.08.2018 - 14 B 15.2206

    Plicht einer eingeschränkten Grundstücksbewirtschaftung - Maßstab der Belastung

    Lässt sich der Schutzzweck nur durch regelmäßige Pflegemaßnahmen oder durch besondere Bewirtschaftungsmaßnahmen verwirklichen, müssen solche Maßnahmen entweder vertraglich mit den Eigentümern vereinbart oder von der Behörde selbst durchgeführt werden, die sich dabei auf eine Duldungspflicht der Eigentümer nach Maßgabe von § 65 BNatSchG stützen kann (J. Schumacher/A. Schumacher/P. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 23 Rn. 45; Appel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 65 Rn. 22 zur Duldungspflicht betreffend die Anpflanzung von Hecken und Gehölzen u.a.; vgl. für den Fall, dass sich der Charakter einer Landschaftsschutzgebietsverordnung nur durch besondere Bewirtschaftungsmaßnahmen erreichen lässt: BVerfG (Kammer), B.v. 16.9.1998 - 1 BvL 21/94 - NuR 1999, 99).
  • VG Sigmaringen, 31.03.2004 - 5 K 1526/02

    Gesetzlicher Biotopschutz für offene Felsformationen oder Felsbildungen und

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Vorlagebeschluss vom 15.08.1994 (- 7 A 2883/92 -, NuR 1995, 301, die Vorlage war nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.09.1998 - 1 BvL 21/94 -, NuR 1999, 99 mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften über den gesetzlichen Biotopschutz unzulässig und hat in der Literatur Ablehnung gefunden, vgl. etwa: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 30 RdNr. 4; Gellermann, NuR 1995, 227; Louis/Kortebein, NuR 1997, 216; weiterhin wird der durch entsprechende landesrechtliche Regelungen umgesetzte gesetzliche Biotopschutz ausdrücklich für verfassungsgemäß gehalten von: VerfG Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2000 -VfG Bbg 20/00 -, NuR 2001, 146; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.1994 - 3 L 3939/93 -, NuR 1995, 470; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.04.1996 - 1 M 75/95 -, NuR 1997, 256 VG Potsdam, Urteil vom 30.01.1997 - 1 K 445/94 -, NVwZ 1998, 1216) der Ansicht war, der im nordrhein-westfälischen Landesrecht normierte gesetzliche Biotopschutz entspreche bereits wegen der genannten Biotoptypen - beispielhaft dargelegt an den Biotoptypen "Feuchtgrünland" und "Magerwiesen und -weiden" - nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot, kann die dortige Argumentation auf den in Baden-Württemberg normierten gesetzlichen Biotopschutz wegen der detaillierten Definitionen der besonders geschützten Biotoptypen in der Anlage zu § 24a Abs. 1 NatSchG, die bei der vorgelegten Norm des nordrhein-westfälischen Landesrechts fehlten, nicht übertragen werden (so auch Kratsch, VBlBW 1998, 241, 242; Schuhmacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 30 BNatSchG RdNr. 15).

    Schützenswerten Belangen des Grundrechtsinhabers können durch die Anwendung der Ausnahmeregelung in § 24 Abs. 4 NatSchG oder der Befreiungsregelung in § 62 NatSchG, die gegebenenfalls auch verfassungskonform auszulegen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.09.1998, a.a.O.), Rechnung getragen werden.

  • LG München I, 15.12.2005 - 7 O 25199/04
    Interpretation der Norm und die Anwendung anderer mit der Norm zusammenhängender Vorschriften nicht abgegolten werden können (BVerfG, Beschluss vom 16.09.1998 - 1 BvL 21/94 = NuR 1999, 99).
  • VG Arnsberg, 26.02.2003 - 1 K 1595/01
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 1998 - 1 BvL 21/94 - in: NuR 1999, 99.
  • VG Arnsberg, 17.06.2009 - 1 K 2770/08

    Hubschrauber bleiben am Boden - Kein Modellflug im Landschaftsschutzgebiet

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. März 1999 - 7 A 2883/92 -, NuR 2000, 51 (52); a.A. offenbar Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. September 1998 - 1 BvL 21/94 -, NuR 1999, 99 (100), das die Zulassung einer landschaftsrechtlichen Ausnahme allein von der Nichtbeeinträchtigung des Schutzzwecks abhängig macht.
  • VG Düsseldorf, 30.10.2003 - 4 K 4657/99

    Feststellung des Planes zur Herstellung eines Gewässers zum Zwecke der Gewinnung

    vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3 März 1999 - 7 A 2883/92 - NVWBl 2000, 15-19 und BVerfG, Beschluss vom 16. September 1998, - 1 BvL 21/94 -, NuR 1999, 99-102.
  • VG Düsseldorf, 08.01.2004 - 4 K 4709/02

    Anspruch auf Entscheidung über einen Planfeststellungsantrag zur Herstellung

    vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3 März 1999 - 7 A 2883/92 - NVWBl 2000, 15-19 und BVerfG, Beschluss vom 16. September 1998, - 1 BvL 21/94 -, NuR 1999, 99-102.
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